Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenbenützungsabgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 629/1994Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Zum Außerkrafttreten siehe § 11 Abs. 7 in Verbindung mit der Zum Außerkrafttreten siehe Paragraph 11, Absatz 7, in Verbindung mit der
Kundmachung BGBl. II Nr. 568/2003.Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 568 aus 2003,.
Text
1. TEIL
Bundesgesetz über die Erhebung einer Abgabe für die Benützung von Straßen durch schwere Lastfahrzeuge (Straßenbenützungsabgabegesetz - StraBAG)
Gegenstand der Abgabe
§ 1. (1) Der Straßenbenützungsabgabe unterliegt die Benützung von Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland durch Kraftfahrzeuge und von diesen gezogenen Anhängern,Paragraph eins, (1) Der Straßenbenützungsabgabe unterliegt die Benützung von Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland durch Kraftfahrzeuge und von diesen gezogenen Anhängern,
die in einem inländischen oder ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurden und
die nach ihrer Bauart und Ausrüstung allein oder in Kombination ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern bestimmt sind und
deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination zwölf Tonnen oder mehr beträgt.
(2)Absatz 2,Das Abstellen (Parken) von Fahrzeugen gilt nicht als Straßenbenützung.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
NOR12053764
Alte Dokumentnummer
N3199440366J