Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenbenützungsabgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 629/1994Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Zum Außerkrafttreten siehe § 11 Abs. 7 in Verbindung mit der Zum Außerkrafttreten siehe Paragraph 11, Absatz 7, in Verbindung mit der
Kundmachung BGBl. II Nr. 568/2003.Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 568 aus 2003,.
Text
Abgabenschuldner
§ 4. Abgabenschuldner ist der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges. Der Lenker eines in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter dessen, der die Abgabe schuldet, sofern nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter einschreitet. Paragraph 4, Abgabenschuldner ist der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges. Der Lenker eines in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter dessen, der die Abgabe schuldet, sofern nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter einschreitet.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
NOR12053767
Alte Dokumentnummer
N3199440369J