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§ 6 StraBAG

Fassungen
27.06.2001 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 59/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 627.06.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 59/2001 · aufgehoben
§ 620.08.199426.06.2001 BGBl. Nr. 629/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenbenützungsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

27.06.2001BGBl. I Nr. 59/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

StraBAG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Zum Außerkrafttreten siehe Paragraph 11, Absatz 7, in Verbindung mit der

Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 568 aus 2003,.

Text

Abgabenentrichtung für im Ausland zum Verkehr zugelassene

Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger

Paragraph 6, (1) Die Abgabe ist vor der abgabepflichtigen Straßenbenützung durch Verwendung amtlich aufgelegter Steuerausweise zu entrichten. Die Steuerausweise sind Wertzeichen, welche durch deutlich sichtbare und haltbare Eintragung der Geltungsdauer und des Kennzeichens des Kraftfahrzeuges verwendet werden.

  1. Absatz 2,Steuerausweise mit einer Geltungsdauer von einem Tag oder einer Woche (Tages- und Wochenausweise) und Steuerausweise über die Zusatzabgabe können gegen Bezahlung des Gegenwertes der Abgabe beim Hauptzollamt Innsbruck erworben werden. Steuerausweise mit einer Geltungsdauer von einem Monat oder einem Jahr (Monats- und Jahresausweise) sind vom Hauptzollamt Innsbruck auf Antrag und gegen Bezahlung des Gegenwertes der Abgabe auszustellen und nach Eintragung der Geltungsdauer und des Kennzeichens des Kraftfahrzeuges auszufolgen oder zuzusenden. Für den Vertrieb von Tages- und Wochenausweisen sowie von Ausweisen über die Zusatzabgabe kann die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in- und ausländischen Vertriebsstellen die Vertriebsberechtigung vertraglich einräumen.
  2. Absatz 3,Steuerausweise sind nur gültig, wenn sie vollständig ausgefüllt sind, keine nachträglichen Änderungen vorgedruckter oder eingetragener Daten aufweisen und die abgabepflichtige Straßenbenützung innerhalb der darin angegebenen Geltungsdauer gelegen ist.
  3. Absatz 4,Der Lenker des Kraftfahrzeuges hat während einer abgabepflichtigen Straßenbenützung die zur Abgabenentrichtung verwendeten, für das Kraftfahrzeug gültigen Steuerausweise mitzuführen und den Zollorganen oder den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen und zur Kontrolle zu übergeben.
  4. Absatz 5,Weist der Lenker bei einer Überprüfung nicht die zur vollständigen Abgabenentrichtung verwendeten gültigen Steuerausweise vor, so hat das kontrollierende Organ die Weiterfahrt durch Sicherungsmaßnahmen zu verhindern. Als Sicherungsmaßnahmen kommen insbesondere die Beschlagnahme der Fahrzeugschlüssel, der Fahrzeugpapiere und, wenn das Fahrzeug außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt wird, die Beschlagnahme der Kennzeichentafeln, sowie allenfalls die Beschlagnahme des Fahrzeuges in Betracht. Die Weiterfahrt ist erst zuzulassen, wenn die fehlende Abgabe und zusätzlich eine Abgabenerhöhung in Höhe von 73 Euro entrichtet wird.
  5. Absatz 6,Im Fall des Absatz 5, kann die Entrichtung auch durch Zahlung der Abgabe und der Abgabenerhöhung an das kontrollierende Organ erfolgen. Das Organ hat darüber eine Zahlungsbestätigung auszustellen und dem Lenker zu übergeben, welche für den Tag der Ausstellung als Steuerausweis (Tagesausweis) gilt.
  6. Absatz 7,Erfolgt die Überprüfung der Steuerausweise bei einer Zollstelle oder anderen Kontrollstelle an der Grenze des Bundesgebietes, so ist die Weiterfahrt abweichend von Absatz 5, auch ohne Abgabenerhöhung zuzulassen. In diesen Fällen kann die Abgabe auch für mehrere aufeinanderfolgende Tage nach Absatz 6, entrichtet werden.
  7. Absatz 8,Kann im Fall des Absatz 5, die Weiterfahrt nicht zugelassen werden, so ist dies der zuständigen Abgabenbehörde anzuzeigen. Stellt die Abgabenbehörde fest, daß Abgaben noch nicht entrichtet worden sind, hat sie diese Abgaben und allfällige Abgabenerhöhungen mit Bescheid festzusetzen.
  8. Absatz 9,Wird der Verlust eines für ein Kalenderjahr ausgestellten Steuerausweises glaubhaft gemacht, so hat das Hauptzollamt Innsbruck auf Antrag einen Ersatzausweis auszustellen. Wird ein für ein Kalenderjahr ausgestellter Steuerausweis vor Ablauf seines Geltungszeitraumes dem Hauptzollamt Innsbruck zurückgegeben, so ist die entrichtete Abgabe für den noch nicht verbrauchten Zeitraum zu erstatten. Erstattet wird der Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten Abgabe und der Abgabe, die bei monatsweiser Entrichtung angefallen wäre; dabei werden angefangene Monate voll gerechnet.
  9. Absatz 10,Unbenutzte Tages- und Wochenausweise und Ausweise über die Zusatzabgabe sind nur durch die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland und nur von Vertriebsstellen im Sinn des Absatz 2, zurückzunehmen. Im übrigen ist für vernichtete, verlorene oder zum Nachweis der Abgabenentrichtung unbrauchbar gewordene Steuerausweise kein Ersatz zu leisten. Paragraph 241, Absatz 2, BAO gilt jedoch sinngemäß.

Schlagworte

Tagesausweis, Monatsausweis

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009

Gesetzesnummer

10004909

Dokumentnummer

NOR40019061