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§ 7 StraBAG

Fassungen
12.01.2000 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 4/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 712.01.200031.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 4/2000 · aufgehoben
§ 720.08.199411.01.2000 BGBl. Nr. 629/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenbenützungsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

12.01.2000BGBl. I Nr. 4/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

StraBAG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Zum Außerkrafttreten siehe Paragraph 11, Absatz 7, in Verbindung mit der

Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 568 aus 2003,.

Text

Sonderbestimmungen für Kraftfahrzeuge, die außerhalb Österreichs in

einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen wurden

Paragraph 7, (1) Bei in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs zugelassenen Kraftfahrzeug unterliegt nur die Benützung von Autobahnen und Schnellstraßen im Sinne der Verzeichnisse 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971 und des Felbertauerntunnels der Straßenbenützungsabgabe.

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht bei Fahrzeugkombinationen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 12 Tonnen, wenn der Anhänger in einem inländischen oder außerhalb der Europäischen Union in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurde.
  2. Absatz 3,Die Abgabensätze des Paragraph 3, ermäßigen sich bis zum 31. Dezember 1996 für abgabepflichtige Straßenbenützungen mit Kraftfahrzeugen, die in Irland oder Portugal zum Verkehr zugelassen wurden, und bis zum 31. Dezember 1997 sowie ab Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002 mit Kraftfahrzeugen, die in Griechenland zum Verkehr zugelassen wurden, um 50%.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009

Gesetzesnummer

10004909

Dokumentnummer

NOR40001622