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§ 4 EG-AHG

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2012 — BGBl. Nr. 657/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.199531.12.2012 BGBl. Nr. 657/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG-Amtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 657/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012

Abkürzung

EG-AHG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde kann die Erteilung von Auskünften verweigern,
    1. Ziffer eins
      wenn die dazu dienende Amtshandlung in einem Besteuerungsverfahren zur Erhebung inländischer Abgaben nach inländischem Recht nicht vorgenommen werden könnte oder der allgemeinen Verwaltungspraxis zuwiderlaufen würde;
    2. Ziffer 2
      wenn dies die öffentliche Ordnung beeinträchtigt, insbesondere die Geheimhaltung in dem Mitgliedstaat nicht im Umfang des Paragraph 5, gewährleistet ist;
    3. Ziffer 3
      soweit die Gefahr besteht, daß dem inländischen Beteiligten durch die Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens ein mit dem Zweck der Auskunftserteilung nicht zu vereinbarender Schaden entsteht;
    4. Ziffer 4
      wenn bei einem Ersuchen nach Paragraph 2, Absatz eins, Anlaß zu der Annahme besteht, daß der Mitgliedstaat die eigenen Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, obwohl er von ihnen hätte Gebrauch machen können, ohne den Ermittlungszweck zu gefährden;
    5. Ziffer 5
      wenn keine Gegenseitigkeit besteht;
    6. Ziffer 6
      wenn sie die Auskünfte nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand erteilen könnte;
    7. Ziffer 7
      wenn sie durch die Erteilung der Auskünfte die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde.

Schlagworte

Handelsgeheimnis, Industriegeheimnis, Gewerbegeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10004910

Dokumentnummer

NOR12053782

Alte Dokumentnummer

N3199440386J