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§ 3 EG-VAHG

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2011 — BGBl. Nr. 658/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.199531.12.2011 BGBl. Nr. 658/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 658/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011

Abkürzung

EG-VAHG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, vor, hat die zuständige Behörde auf Antrag der ersuchenden Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union die Ermittlung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners zur Vorbereitung der Vollstreckung zu veranlassen.
  2. Absatz 2,Die erlangten Auskünfte sind der ersuchenden Behörde mitzuteilen, soweit es sich dabei nicht um Auskünfte handelt, die
    1. Ziffer eins
      sich die ersuchte Behörde für die Vollstreckung derartiger in der Republik Österreich entstandener Abgabenansprüche nicht beschaffen könnte,
    2. Ziffer 2
      mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde oder
    3. Ziffer 3
      deren Mitteilung die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Republik Österreich verletzen würde.
  3. Absatz 3,Die ersuchte Behörde hat der ersuchenden Behörde gegebenenfalls mitzuteilen, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann.
  4. Absatz 4,Auf Antrag der ersuchenden Behörde hat die zuständige Behörde die Zustellung aller mit einem Abgabenanspruch oder mit dessen Vollstreckung zusammenhängenden Verfügungen und Entscheidungen zu veranlassen, die von dem Staat ausgehen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat. Die ersuchte Behörde hat der ersuchenden Behörde unverzüglich die auf Grund dieses Zustellungsersuchens getroffenen Veranlassungen, insbesondere den Zeitpunkt der Zustellung, mitzuteilen.

Schlagworte

Vermögensverhältnis, Handelsgeheimnis, Gewerbegeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2011

Gesetzesnummer

10004911

Dokumentnummer

NOR12053788

Alte Dokumentnummer

N3199440393J