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§ 4 EG-VAHG

Fassungen
01.05.1996 bis 30.06.2002 — BGBl. Nr. 201/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 414.01.201031.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011
§ 401.07.200213.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 132/2002
§ 401.05.199630.06.2002 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 401.01.199530.04.1996 BGBl. Nr. 658/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.05.1996BGBl. Nr. 201/1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002danach: BGBl. I Nr. 132/2002

Abkürzung

EG-VAHG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Paragraph 4, (1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde hat die ersuchte Behörde die Vollstreckung der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Abgabenansprüche zu veranlassen, die in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, entstanden sind. Diesem Ersuchen ist nur zu entsprechen, wenn die ersuchende Behörde

  1. Ziffer eins
    einen in ihrem Staat vollstreckbaren Exekutionstitel in amtlicher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie vorlegt und
  2. Ziffer 2
    bestätigt, daß
    1. Litera a
      der Abgabenanspruch oder der Exekutionstitel in ihrem Staat nicht angefochten ist und
    2. Litera b
      im Staat der ersuchenden Behörde bereits ein Vollstreckungsverfahren auf Grund des Exekutionstitels durchgeführt worden ist und nicht zur vollständigen Tilgung des Abgabenanspruches geführt hat.
  1. Absatz 2,Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn
    1. Ziffer eins
      die Vollstreckung aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen sind, geeignet wäre, erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in der Republik Österreich hervorzurufen;
    2. Ziffer 2
      im Staat der ersuchenden Behörde nicht alle Möglichkeiten der Einbringung des Abgabenanspruches ausgeschöpft worden sind.
    Die ersuchte Behörde hat der ersuchenden Behörde gegebenenfalls die Gründe mitzuteilen, die einer Gewährung der beantragten Unterstützung entgegenstehen.
  2. Absatz 3,Exekutionstitel, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind in Angelegenheiten der Umsatzsteuern von den Finanzämtern und in Angelegenheiten der Verbrauchsteuern von den Hauptzollämtern anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.

Gesetzesnummer

10004911

Dokumentnummer

NOR12054942

Alte Dokumentnummer

N3199654805J