Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 658/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
§ 4. (1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde hat die ersuchte Behörde die Vollstreckung der in § 1 Abs. 1 genannten Abgabenansprüche zu veranlassen, die in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, entstanden sind. Diesem Ersuchen ist nur zu entsprechen, wenn die ersuchende BehördeParagraph 4, (1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde hat die ersuchte Behörde die Vollstreckung der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Abgabenansprüche zu veranlassen, die in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, entstanden sind. Diesem Ersuchen ist nur zu entsprechen, wenn die ersuchende Behörde
einen in ihrem Staat vollstreckbaren Exekutionstitel in amtlicher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie vorlegt und
bestätigt, daß
der Abgabenanspruch oder der Exekutionstitel in ihrem Staat nicht angefochten ist und
im Staat der ersuchenden Behörde bereits ein Vollstreckungsverfahren auf Grund des Exekutionstitels durchgeführt worden ist und nicht zur vollständigen Tilgung des Abgabenanspruches geführt hat.
(2)Absatz 2,Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn
die Vollstreckung aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen sind, geeignet wäre, erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in der Republik Österreich hervorzurufen;
im Staat der ersuchenden Behörde nicht alle Möglichkeiten der Einbringung des Abgabenanspruches ausgeschöpft worden sind.
Die ersuchte Behörde hat der ersuchenden Behörde gegebenenfalls die Gründe mitzuteilen, die einer Gewährung der beantragten Unterstützung entgegenstehen.
(3)Absatz 3,Exekutionstitel, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind in Angelegenheiten der Umsatzsteuern von den Finanzämtern und in Angelegenheiten der Verbrauchsteuern von den Hauptzollämtern anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.
Dokumentnummer
NOR12054942
Alte Dokumentnummer
N3199654805J