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§ 2a ZollR-DG

Fassungen
ab 01.05.2016 — BGBl. I Nr. 163/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2a heute01.05.2016 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 2a10.06.200530.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 34/2005
§ 2a01.07.200109.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 61/2001
§ 2a01.01.199930.06.2001 § → § BGBl. I Nr. 28/1999
§ 2a01.01.199831.12.1998 BGBl. I Nr. 13/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 a

Inkrafttretensdatum

01.05.2016BGBl. I Nr. 163/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Im Fall der zentralen Zollabwicklung (Artikel 179, des Zollkodex) gelten für sonstige Eingangsabgaben diejenigen zollrechtlichen Vorschriften nicht, denen zufolge eine Zollschuld
    1. Litera a
      im Anwendungsgebiet entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld in einem anderen Mitgliedstaat befindet, oder
    2. Litera b
      in einem anderen Mitgliedstaat entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld im Anwendungsgebiet befindet.
    Davon ausgenommen sind Anwendungsfälle des Artikel 87, Absatz 4, des Zollkodex.
  2. Absatz 2,In Fällen des Absatz eins, Buchstabe b sind die übrigen zollrechtlichen Vorschriften für die sonstigen Eingangsabgaben mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine in einem anderen Mitgliedstaat entstandene Zollschuld im selben Zeitpunkt als im Anwendungsgebiet entstanden gilt.
  3. Absatz 3,Bestimmungen über die Amtshilfe werden durch die vorstehenden Absätze nicht berührt.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Absatz eins, kann der nach Artikel 2 Absatz 3, des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften, Amtsblatt Nummer L 163 vom 23.06.2007 Seite 17, an Erhebungskosten von den Mitgliedstaaten einzubehaltende Betrag der Eigenmittel auf die am Zollverfahren beteiligten Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Bei den dazu mit anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Verwaltungsabsprachen ist für das Ausmaß der Aufteilung auf den im Anwendungsgebiet entstehenden Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen.

Im RIS seit

22.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40178621