Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1104/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2004Bundesgesetzblatt Nr. 1104 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Zu Art. 231 Buchstabe d ZK-DVOZu Artikel 231, Buchstabe d ZK-DVO
§ 6. Durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 Buchstabe b ZK-DVO gelten unbeschadet des Art. 235 ZK-DVO die nachstehend angeführten Waren als zur Ausfuhr angemeldet, Paragraph 6, Durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikel 233, Buchstabe b ZK-DVO gelten unbeschadet des Artikel 235, ZK-DVO die nachstehend angeführten Waren als zur Ausfuhr angemeldet,
wenn sie auf einer Zollstraße, über einen Zollflugplatz oder im Rahmen eines zugelassenen Nebenwegverkehrs ausgeführt werden:
gesetzliche Zahlungsmittel und Wertpapiere im Verkehr zwischen Geldinstituten;
menschliche Organe, menschliches Blut, Frauenmilch;
Waren, die zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen ausgeführt werden, wobei jedoch im Drittstaat verbleibende Waren unverzüglich einer Zollstelle anzuzeigen sind;
Verpackungen, Umschließungen und Paletten;
Waren, deren Gesamtwert je Sendung 22 Euro nicht übersteigt;
in Leitungen beförderte elektrische Energie und in Leitungen befördertes Wasser zur Eigenversorgung des Betreibers der Leitung.
Dokumentnummer
NOR12057097
Alte Dokumentnummer
N3199852608L