Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1995Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 9.Paragraph 9,
Werden von Abfindungsberechtigten Maischen aus Stoffen angemeldet, die nicht gemischt verarbeitet werden, kann für die zweite und jede weitere Maische die Brenndauer um zwei Stunden verlängert werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Dokumentnummer
NOR12054313
Alte Dokumentnummer
N3199545154J