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§ 4 VO-Sicherungsmaßnahmen

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 40/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 40/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Maßnahmen für die verschlusssichere Einrichtung im Rahmen des Alkoholsteuergesetzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 40/1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VO-Sicherungsmaßnahmen

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Sicherungsmaßnahmen sind so vorzunehmen, daß die ordnungsgemäße Bedienung der Herstellungsanlage nicht behindert wird.
  2. Absatz 2,Maischevorwärmer sind wie Brenngeräte zu behandeln.
  3. Absatz 3,Die in Gefäße führenden Alkoholleitungen müssen in oberen Wandungen der Gefäße enden. Rohre, durch die Alkohol in das Feinbrenngerät geleitet wird, müssen so ausgestattet sein, daß weder Alkohol noch alkoholhaltige Dämpfe abgezogen werden können.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10004942

Dokumentnummer

NOR12054321

Alte Dokumentnummer

N3199545163J