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§ 5 VO-Sicherungsmaßnahmen

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 40/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 40/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Maßnahmen für die verschlusssichere Einrichtung im Rahmen des Alkoholsteuergesetzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 40/1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VO-Sicherungsmaßnahmen

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die äußeren Wandungen der Geräte, Gefäße und Rohre einer Herstellungsanlage müssen unverletzt und unbeschichtet sein. Die Teile der Herstellungsanlage sind durch Hartlöten, Schweißen, Nieten oder Verschraubungen zu verbinden. Löt- und Schweißnähte müssen glatt und eben sein.
  2. Absatz 2,Das Feinbrenngerät und alle Gefäße müssen von innen zu besichtigen sein.

Schlagworte

Lötnaht

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10004942

Dokumentnummer

NOR12054322

alte Dokumentnummer

N3199545164J