Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Maßnahmen für die verschlusssichere Einrichtung im Rahmen des Alkoholsteuergesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1995Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Abkürzung
VO-Sicherungsmaßnahmen
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Geräte, Gefäße und Rohre müssen so aufgestellt oder angebracht sein, daß sie sich an allen Stellen, die nicht unmittelbar in Verbindung stehen, besichtigen lassen. Als Unterlagen für die Aufstellung von Geräten und Gefäßen sind Profileisen oder eiserne Füße so zu verwenden, daß der Boden der Herstellungsanlage bis auf die Auflageflächen besichtigt werden kann. Ausgenommen hievon sind eingemauerte Rohbrenngeräte und auf gemauerten Sockeln stehende Maischesäulen.
(2)Absatz 2,Bei Rohren muß eine Besichtigung auch dann möglich sein, wenn diese durch Mauern, Fußböden oder dergleichen geführt werden. Werden die in Abs. 1 genannten Vorrichtungen in Mauerwerk oder dergleichen eingebettet, ist dies unter amtlicher Überwachung durchzuführen.Bei Rohren muß eine Besichtigung auch dann möglich sein, wenn diese durch Mauern, Fußböden oder dergleichen geführt werden. Werden die in Absatz eins, genannten Vorrichtungen in Mauerwerk oder dergleichen eingebettet, ist dies unter amtlicher Überwachung durchzuführen.
(3)Absatz 3,Gehen Rohre oder Vorrichtungen, in welchen Alkohol oder alkoholhaltige Dämpfe geleitet werden, durch andere Teile der Herstellungsanlage so hindurch, ohne in diesen besichtigt werden zu können, sind diese Teile zu sichern.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020
Dokumentnummer
NOR12054323
alte Dokumentnummer
N3199545165J