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§ 6 VO-Sicherungsmaßnahmen

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 40/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 40/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Maßnahmen für die verschlusssichere Einrichtung im Rahmen des Alkoholsteuergesetzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 40/1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VO-Sicherungsmaßnahmen

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Geräte, Gefäße und Rohre müssen so aufgestellt oder angebracht sein, daß sie sich an allen Stellen, die nicht unmittelbar in Verbindung stehen, besichtigen lassen. Als Unterlagen für die Aufstellung von Geräten und Gefäßen sind Profileisen oder eiserne Füße so zu verwenden, daß der Boden der Herstellungsanlage bis auf die Auflageflächen besichtigt werden kann. Ausgenommen hievon sind eingemauerte Rohbrenngeräte und auf gemauerten Sockeln stehende Maischesäulen.
  2. Absatz 2,Bei Rohren muß eine Besichtigung auch dann möglich sein, wenn diese durch Mauern, Fußböden oder dergleichen geführt werden. Werden die in Absatz eins, genannten Vorrichtungen in Mauerwerk oder dergleichen eingebettet, ist dies unter amtlicher Überwachung durchzuführen.
  3. Absatz 3,Gehen Rohre oder Vorrichtungen, in welchen Alkohol oder alkoholhaltige Dämpfe geleitet werden, durch andere Teile der Herstellungsanlage so hindurch, ohne in diesen besichtigt werden zu können, sind diese Teile zu sichern.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10004942

Dokumentnummer

NOR12054323

alte Dokumentnummer

N3199545165J