Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einbehaltung von Kapitalertragsteuer und deren Erstattung bei Mutter- und Tochtergesellschaften im Sinne der Mutter-Tochter-Richtlinie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 56/1995Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 1.Paragraph eins,
Eine Unterlassung des Steuerabzugs im Sinne des § 94a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist unzulässig, wenn Eine Unterlassung des Steuerabzugs im Sinne des Paragraph 94 a, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist unzulässig, wenn
Umstände vorliegen, die für die Annahme eines Mißbrauchs im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung sprechen und ein Mißbrauch von dem zum Abzug Verpflichteten zu vertreten wäre (§ 2), oderUmstände vorliegen, die für die Annahme eines Mißbrauchs im Sinne des Paragraph 22, der Bundesabgabenordnung sprechen und ein Mißbrauch von dem zum Abzug Verpflichteten zu vertreten wäre (Paragraph 2,), oder
eine offenkundige verdeckte Ausschüttung (§ 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 vorliegt (§ 3) odereine offenkundige verdeckte Ausschüttung (Paragraph 8, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 vorliegt (Paragraph 3,) oder
der zum Abzug Verpflichtete nicht ausreichend nachweisen kann, daß die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug vorliegen (§ 4).der zum Abzug Verpflichtete nicht ausreichend nachweisen kann, daß die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug vorliegen (Paragraph 4,).
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2025
Dokumentnummer
NOR12054345
alte Dokumentnummer
N3199545214J