Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einbehaltung von Kapitalertragsteuer und deren Erstattung bei Mutter- und Tochtergesellschaften im Sinne der Mutter-Tochter-Richtlinie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 56/1995Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Ein Mißbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung wäre von dem zum Abzug Verpflichteten nur dann nicht zu vertreten, wenn er über eine schriftliche Erklärung der die Kapitalerträge empfangenden Gesellschaft verfügt, aus der die in Abs. 2 angeführten Umstände hervorgehen. Überdies dürfen dem zum Abzug Verpflichteten keine Umstände erkennbar sein, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung auslösen.Ein Mißbrauch im Sinne des Paragraph 22, der Bundesabgabenordnung wäre von dem zum Abzug Verpflichteten nur dann nicht zu vertreten, wenn er über eine schriftliche Erklärung der die Kapitalerträge empfangenden Gesellschaft verfügt, aus der die in Absatz 2, angeführten Umstände hervorgehen. Überdies dürfen dem zum Abzug Verpflichteten keine Umstände erkennbar sein, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung auslösen.
(2)Absatz 2,Schriftliche Erklärungen im Sinne des Abs. 1 müssen folgende Aussagen enthalten:Schriftliche Erklärungen im Sinne des Absatz eins, müssen folgende Aussagen enthalten:
Die Gesellschaft entfaltet eine Betätigung, die über die bloße Vermögensverwaltung hinausgeht.
Die Gesellschaft beschäftigt eigene Arbeitskräfte.
Die Gesellschaft verfügt über eigene Betriebsräumlichkeiten.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2025
Dokumentnummer
NOR12054346
alte Dokumentnummer
N3199545215J