Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbrauchsteuerbegleitdokumentverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 4/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2010BGBl.Nr. 4 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Auf Antrag des Versenders von Mineralölen kann das Hauptzollamt mit Bescheid zulassen, daß andere als die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Mineralölsteuergesetzes 1995 angeführten Mineralöle auch ohne Ausstellung eines Begleitdokuments in oder durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbracht werden, sofern Vorschriften dieser Mitgliedstaaten dem nicht entgegenstehen und soweit dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden, insbesondere nicht zu befürchten ist, daß die genannten Mineralöle der Besteuerung entzogen werden. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen Mineralöle unter Steueraussetzung ausgeführt werden.Auf Antrag des Versenders von Mineralölen kann das Hauptzollamt mit Bescheid zulassen, daß andere als die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 des Mineralölsteuergesetzes 1995 angeführten Mineralöle auch ohne Ausstellung eines Begleitdokuments in oder durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbracht werden, sofern Vorschriften dieser Mitgliedstaaten dem nicht entgegenstehen und soweit dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden, insbesondere nicht zu befürchten ist, daß die genannten Mineralöle der Besteuerung entzogen werden. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen Mineralöle unter Steueraussetzung ausgeführt werden.
(2)Absatz 2,Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Versenders befindet, schriftlich einzubringen. Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Versender nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, daß Vorschriften anderer Mitgliedstaaten dem Verzicht auf das Begleitdokument nicht entgegenstehen.
(3)Absatz 3,Der Versender ist verpflichtet, in seinen Aufzeichnungen Mineralöle, bei deren Versand er von der Ausstellung eines Begleitdokumentes abgesehen hat, besonders kenntlich zu machen. Eine Anzeige nach § 38 Abs. 4 des Mineralölsteuergesetzes 1995 entfällt.Der Versender ist verpflichtet, in seinen Aufzeichnungen Mineralöle, bei deren Versand er von der Ausstellung eines Begleitdokumentes abgesehen hat, besonders kenntlich zu machen. Eine Anzeige nach Paragraph 38, Absatz 4, des Mineralölsteuergesetzes 1995 entfällt.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2010
Dokumentnummer
NOR12054369
Alte Dokumentnummer
N3199545254J