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Art. 1

Fassungen
ab 01.11.1995 — BGBl. Nr. 708/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.11.1995 BGBl. Nr. 708/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1995,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.11.1995BGBl. Nr. 708/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet

  1. Ziffer eins
    „Zollvorschriften“ die von den beiden Zollverwaltungen zu vollziehenden Rechtsvorschriften über
    1. Litera a
      die Einfuhr, die Ausfuhr, den Verkehr und die Lagerung von Waren, einschließlich Zahlungsmitteln,
    2. Litera b
      die Erhebung, Sicherung und Rückzahlung von Eingangs- und Ausgangsabgaben, sowie
    3. Litera c
      die Kontrolle von Verboten und Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr.
  2. Ziffer 2
    „Zollverwaltung“ in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und die ihm nachgeordneten Zollbehörden und in der Italienischen Republik die Zollverwaltung, einschließlich der Guardia di Finanza;
  3. Ziffer 3
    „Zollzuwiderhandlung“ jede Verletzung der Zollvorschriften sowie den Versuch einer solchen Verletzung;
  4. Ziffer 4
    „Eingangs- und Ausgangsabgaben“ die Zölle und die anderen von der Zollverwaltung anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhobenen Steuern, Gebühren und anderen Beträge; diese schließen in der Italienischen Republik die von den zuständigen Organen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Eingangs- oder Ausgangsabgaben ein.

Schlagworte

Eingangsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10004996

Dokumentnummer

NOR12054608

Alte Dokumentnummer

N3199551312J