Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 708/1995Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 1
Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet
„Zollvorschriften“ die von den beiden Zollverwaltungen zu vollziehenden Rechtsvorschriften über
die Einfuhr, die Ausfuhr, den Verkehr und die Lagerung von Waren, einschließlich Zahlungsmitteln,
die Erhebung, Sicherung und Rückzahlung von Eingangs- und Ausgangsabgaben, sowie
die Kontrolle von Verboten und Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr.
„Zollverwaltung“ in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und die ihm nachgeordneten Zollbehörden und in der Italienischen Republik die Zollverwaltung, einschließlich der Guardia di Finanza;
„Zollzuwiderhandlung“ jede Verletzung der Zollvorschriften sowie den Versuch einer solchen Verletzung;
„Eingangs- und Ausgangsabgaben“ die Zölle und die anderen von der Zollverwaltung anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhobenen Steuern, Gebühren und anderen Beträge; diese schließen in der Italienischen Republik die von den zuständigen Organen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Eingangs- oder Ausgangsabgaben ein.
Schlagworte
Eingangsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
NOR12054608
Alte Dokumentnummer
N3199551312J