Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 708/1995Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 2
Nach Maßgabe dieses Abkommens leisten die Zollverwaltungen der beiden Staaten, auch wenn sie im gerichtlichen Auftrag tätig sind, einander im unmittelbaren Verkehr Amtshilfe zum Zwecke der
Sicherung der Befolgung der Zollvorschriften;
Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen.
Die Amtshilfe umfaßt nicht die Festnahme von Personen sowie die Einbringung von Eingangs- und Ausgangsabgaben oder von Geldstrafen und sonstigen Beträgen für Rechnung des anderen Staates.
Schlagworte
Eingangsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
NOR12054609
alte Dokumentnummer
N3199551313J