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Art. 3

Fassungen
ab 01.11.1995 — BGBl. Nr. 708/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.11.1995 BGBl. Nr. 708/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1995,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.11.1995BGBl. Nr. 708/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 3

Auf Ersuchen der Zollverwaltung eines der Staaten übt die Zollverwaltung des anderen Staates im Rahmen seiner Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren eine besondere Überwachung aus über

  1. Litera a
    Ortsveränderungen, insbesondere die Ein- und Ausreise von Personen, die im ersuchenden Staat unter Verdacht stehen, Zollzuwiderhandlungen zu begehen;
  2. Litera b
    Transporte von Waren, von denen der ersuchende Staat mitgeteilt hat, daß der Verdacht besteht, daß sie in seinem Gebiet zu Zollzuwiderhandlungen führen können;
  3. Litera c
    Örtlichkeiten, wo ungewöhnliche Mengen an Waren gelagert werden, bei denen der ersuchende Staat Grund zur Annahme hat, daß sie zur illegalen Einfuhr in sein Gebiet bestimmt sind;
  4. Litera d
    Fahrzeuge, Schiffe, Flugzeuge oder andere Beförderungsmittel, für die der ersuchende Staat Grund zur Annahme hat, daß sie zur Begehung von Zollzuwiderhandlungen in seinem Gebiet benützt werden könnten.

Schlagworte

Einreise

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10004996

Dokumentnummer

NOR12054610

Alte Dokumentnummer

N3199551314J