Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 708/1995Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 3
Auf Ersuchen der Zollverwaltung eines der Staaten übt die Zollverwaltung des anderen Staates im Rahmen seiner Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren eine besondere Überwachung aus über
Ortsveränderungen, insbesondere die Ein- und Ausreise von Personen, die im ersuchenden Staat unter Verdacht stehen, Zollzuwiderhandlungen zu begehen;
Transporte von Waren, von denen der ersuchende Staat mitgeteilt hat, daß der Verdacht besteht, daß sie in seinem Gebiet zu Zollzuwiderhandlungen führen können;
Örtlichkeiten, wo ungewöhnliche Mengen an Waren gelagert werden, bei denen der ersuchende Staat Grund zur Annahme hat, daß sie zur illegalen Einfuhr in sein Gebiet bestimmt sind;
Fahrzeuge, Schiffe, Flugzeuge oder andere Beförderungsmittel, für die der ersuchende Staat Grund zur Annahme hat, daß sie zur Begehung von Zollzuwiderhandlungen in seinem Gebiet benützt werden könnten.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
NOR12054610
Alte Dokumentnummer
N3199551314J