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Art. 4

Fassungen
ab 01.11.1995 — BGBl. Nr. 708/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.11.1995 BGBl. Nr. 708/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1995,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.11.1995BGBl. Nr. 708/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 4

  1. Ziffer eins
    Die Zollverwaltungen der beiden Staaten erteilen einander unaufgefordert und unverzüglich alle verfügbaren Auskünfte über
    1. Litera a
      festgestellte oder geplante Vorgänge, die zu einer Zollzuwiderhandlung im anderen Staat führen oder führen können;
    2. Litera b
      neue Mittel oder Methoden der Begehung von Zollzuwiderhandlungen;
    3. Litera c
      Waren, von denen bekannt ist, daß sie den Gegenstand von Zollzuwiderhandlungen im anderen Staat bilden;
    4. Litera d
      Personen, die im Verdacht stehen, Zollzuwiderhandlungen zu begehen, sowie Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge, bei denen der Verdacht besteht, daß sie zur Begehung solcher Zuwiderhandlungen im anderen Staat verwendet werden.
  2. Ziffer 2
    Die Zollverwaltungen der beiden Staaten treffen Maßnahmen, damit Beamte ihrer Dienststellen, die mit der Ausforschung von Zollzuwiderhandlungen betraut sind, zum Zwecke des Austausches von Auskünften zur Verhinderung, Ermittlung oder Verfolgung von solchen Zuwiderhandlungen in persönlichem und direktem Kontakt stehen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10004996

Dokumentnummer

NOR12054611

Alte Dokumentnummer

N3199551315J