Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 708/1995Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 5
Die Zollverwaltungen der beiden Staaten erteilen einander über Ersuchen alle verfügbaren Auskünfte über Vorgänge, die eine Zollzuwiderhandlung im einen oder anderen Staat darstellen oder darstellen können, sowie über den Austausch von Waren, die Gegenstand einer Zollzuwiderhandlung sein können.
Über Ersuchen der Zollverwaltung des einen Staates nimmt die Zollverwaltung des anderen Staates nach Maßgabe des in seinem Gebiet geltenden Rechts alle erforderlichen Ermittlungen vor, insbesondere die Einvernahme von einer Zollzuwiderhandlung verdächtigen Personen, von Zeugen oder von Sachverständigen, und teilt dieser die Ergebnisse unverzüglich mit.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
NOR12054612
Alte Dokumentnummer
N3199551316J