Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 708/1995Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 14
Die Staaten sind nicht verpflichtet, die in diesem Abkommen vorgesehene Amtshilfe zu leisten, wenn sie der Ansicht sind, daß diese geeignet ist, ihre Souveränität, ihre Sicherheit, den ordre public oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen.
Jede Ablehnung der Amtshilfe ist zu begründen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
NOR12054621
Alte Dokumentnummer
N3199551325J