Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 708/1995Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 15
Stellt eine Zollverwaltung ein Ersuchen um Amtshilfe und wäre sie nicht in der Lage, einem solchen zu entsprechen, so weist sie darauf in ihrem Ersuchen hin. Es steht der ersuchten Zollverwaltung frei, einem solchen Ersuchen zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
NOR12054622
Alte Dokumentnummer
N3199551326J