Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 01.11.1995 — BGBl. Nr. 708/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.11.1995 BGBl. Nr. 708/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1995,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.11.1995BGBl. Nr. 708/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 8

  1. Ziffer eins
    Die im Rahmen der Amtshilfe erhaltenen Auskünfte, Mitteilungen und Schriftstücke dürfen in zivilgerichtlichen, strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften nur für die in diesem Abkommen bestimmten Zwecke verwendet werden.
  2. Ziffer 2
    Diese Auskünfte, Mitteilungen und Schriftstücke dürfen anderen als den mit ihrer Verwendung betrauten Organen nur weitergegeben werden, wenn die Zollverwaltung, die sie mitgeteilt hat, dem ausdrücklich zustimmt und wenn die für die Zollverwaltung, die sie erhalten hat, maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
  3. Ziffer 3
    Auskünfte, Mitteilungen und Schriftstücke, über die die Zollverwaltung des ersuchenden Staates in Anwendung dieses Abkommens verfügt, genießen denselben Schutz, welcher vom innerstaatlichen Recht dieses Staates Schriftstücken oder anderen Auskünften dieser Art gewährt wird.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10004996

Dokumentnummer

NOR12054615

Alte Dokumentnummer

N3199551319J