Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.11.1995 — BGBl. Nr. 708/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.11.1995 BGBl. Nr. 708/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1995,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.11.1995BGBl. Nr. 708/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 9

Auf Ersuchen der Zollverwaltung des einen Staates ermächtigt die Zollverwaltung des anderen Staates nach Möglichkeit ihre Organe, als Zeugen oder Sachverständige in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren betreffend Zollzuwiderhandlungen im Gebiet des anderen Staates auszusagen und die für das Verfahren notwendigen Gegenstände, Akten und andere Schriftstücke oder beglaubigte Abschriften hievon vorzulegen. Das Ersuchen auf Erscheinen legt insbesondere fest, in welcher Rechtssache und in welcher Eigenschaft das Organ aussagen soll. Die Zollverwaltung des Staates, an den das Ersuchen gerichtet ist, legt erforderlichenfalls in der von ihr ausgestellten Genehmigung die Grenzen fest, innerhalb welcher ihre Organe ihre Aussage zu halten haben.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10004996

Dokumentnummer

NOR12054616

Alte Dokumentnummer

N3199551320J