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ANHÄNGE
Anhang I - TER-Netz (Karte)Anhang römisch eins - TER-Netz (Karte)
Gruppe der innerstaatlichen Koordinatoren innerstaatliche Koordination
Anhang II - BudgetAnhang römisch zwei - Budget
ANHANG IANHANG römisch eins
TER-NETZ
(Anm.: Karte nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)Anmerkung, Karte nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen)
LENKUNGSAUSSCHUSS (LA)
(1)Absatz eins,Der Lenkungsausschuß (LA) ist das höchste Entscheidungsorgan des TER. Es besteht aus Vertretern, die von den Regierungen der TER-Staaten, die nominiert werden, und zwar nach Möglichkeit auf der Ebene von Ministern und/oder von Direktoren. Er bestimmt die Projektpolitik, die allgemeinen bezüglich der TER-Aktivitäten zu setzenden Maßnahmen und trifft Entscheidungen für gemeinsames Handeln.
(2)Absatz 2,Zu den Aufgaben des LA gehört:
Errichtung von Subsidiärorganen, die er für erforderlich hält;
Erteilung von Weisungen an den Projektleiter oder Subsidiärorgane, die er zu errichten gedenkt;
Genehmigung des Arbeitsprogrammes;
Annahme der Berichte der innerstaatlichen Koordinatoren des TER;
Annahme der operativen Budgets und der Finanzberichte über deren Erfüllung;
Prüfung anderer, die Tätigkeit des TER betreffenden Angelegenheiten;
Genehmigung des TER-Netzes.
(3)Absatz 3,Die Geschäftsordnung des LA lautet wie folgt:
I. TAGUNGENrömisch eins. TAGUNGEN
Regel 1
Der Lenkungsausschuß hält eine jährliche ordentliche Tagung ab, deren Zeit und Ort vom Ausschuß bestimmt werden.
Regel 2
Sondertagungen werden auf Beschluß des Ausschusses während einer Tagung oder auf Wunsch
eines Mitglieds, das von drei anderen Mitgliedern unterstützt wird, oder
des Projektleiters, der von drei anderen Mitgliedern unterstützt wird,
einberufen.
Regel 3
Sämtliche Treffen des Ausschusses sind nichtöffentlich, sofern der Ausschuß nicht anders entscheidet.
II. TAGESORDNUNGrömisch zwei. TAGESORDNUNG
Regel 4
Bei jeder Tagung hat der Ausschuß eine vorläufige Tagesordnung für die nächste Tagung auf Grund eines vom Projektleiter vorgelegten Textes zu erstellen.
Der Ausschuß hat seine Tagesordnung am Anfang jeder Tagung anzunehmen. Jede in die Zuständigkeit des Ausschusses fallende Angelegenheit, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung aufscheint. kann von einem Mitglied oder vom Projektleiter dem Ausschuß unterbreitet und durch Beschluß des Ausschusses auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Ausschuß kann die Tagesordnung durch Aufnahme, Streichung, Verschiebung oder Änderung von Tagesordnungs-Punkten ändern.
III. VERTRETUNGrömisch drei. VERTRETUNG
Regel 5
Jedes Mitglied ist im Ausschuß durch einen Delegierten vertreten, der bei den Tagungen des Ausschusses durch stellvertretende Delegierte und Berater begleitet werden kann. Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa nimmt als Ausführendes Organ von Amts wegen teil.
IV. LEITUNGSORGANErömisch vier. LEITUNGSORGANE
Regel 6
Der Ausschuß wählt jedes Jahr zu Beginn seiner 1. Tagung aus der Reihe der Delegierten seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Berichterstatter, die während des Jahres bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt bleiben.
Regel 7
Der Vorsitzende nimmt an den Tagungen des Ausschusses in dieser Funktion und nicht als Vertreter der Mitgliedsregierung, die ihn nominiert, teil. Ein anderes Mitglied seiner Delegation ist berechtigt, die betreffende Mitgliedsregierung bei den Treffen des Ausschusses zu vertreten.
Regel 8
Der Projektleiter verständigt die Ausschußmitglieder, schriftlich oder mündlich, über sämtliche Fragen, die für den Ausschuß von Interesse sein können und kann erforderlichenfalls an seinen Beratungen teilnehmen.
V. SPRACHE UND PROTOKOLLrömisch fünf. SPRACHE UND PROTOKOLL
Regel 9
Englisch ist die Arbeitssprache des Projekts, einschließlich des Lenkungsausschusses. Länder, in denen Ausschußtagungen stattfinden, können, wenn möglich, eine Übersetzung ins Französische und/oder Russische bereitstellen.
Regel 10
Tagungsberichte des Ausschusses sind während der jeweiligen Tagungen zu konzipieren und anzunehmen sowie unverzüglich an die Ausschußmitglieder und andere Tagungsteilnehmer zu verteilen. Die Berichte können nach ihrer Annahme zu einem vom Ausschuß zu bestimmenden Datum und Bedingungen veröffentlicht werden.
VI. ANWESENHEITrömisch sechs. ANWESENHEIT
Regel 11
Beratungen können ohne Anwesenheit von 2/3 der Ausschußmitglieder nicht begonnen werden. Beschlüsse des Ausschusses über alle behandelten Angelegenheiten sind durch Einhelligkeit der anwesenden Mitglieder zu fassen.
VII. SUBSIDIÄRE ORGANErömisch sieben. SUBSIDIÄRE ORGANE
Regel 12
Die Geschäftsordnung für den Ausschuß gilt grundsätzlich auch für seine subsidiären Organe.
VIII. TEILNAHME VON VERTRETERN VON NICHT-MITGLIEDSREGIERUNGEN UNDrömisch acht. TEILNAHME VON VERTRETERN VON NICHT-MITGLIEDSREGIERUNGEN UND
INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN ALS BEOBACHTER
Regel 13
Regierungen, die nicht Mitglieder des Projekts sind und
spezifische Internationale Organisationen und Einrichtungen
können an seinen Tagungen als Beobachter mit Konsultativstatus ohne Stimmrecht vertreten sein.
IX. ÄNDERUNG ODER AUFHEBUNG DER GESCHÄFTSORDNUNGrömisch neun. ÄNDERUNG ODER AUFHEBUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG
Regel 14
Bestimmungen der Geschäftsordnung können auf Beschluß des Lenkungsausschusses durch Einhelligkeit aller TER-Länder geändert oder aufgehoben werden.
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GRUPPE DER INNERSTAATLICHEN TER-KOORDINATOREN (TERNC)
Die Mitgliedschaft in der TERNC umfaßt die innerstaatlichen
Koordinatoren. An den Treffen der TERNC können auch andere Experten der Mitgliedstaaten teilnehmen.
Die Gruppe tritt grundsätzlich zweimal im Jahr zusammen.
Erforderlichenfalls kann sie Sondertreffen abhalten.
Die Gruppe hat insbesondere folgende Aufgaben: sie
ist verantwortlich für die Ausarbeitung, Auswertung und Koordination der technischen Aktivitäten des TER und ihrer wirtschaftlichen Aspekte;
ist zuständig für die Ausarbeitung, Auswertung und Koordination der TER-Aktivitäten betreffend die Finanzierung der Errichtung des TER. Zur Erfüllung dieser Aufgaben berücksichtigt TERNC die Ergebnisse der ad-hoc Arbeitsgruppen, die vom LA für spezifische Themen eingerichtet wurden;
verfolgt sämtliche vom TER ausgeführten Tätigkeiten;
überprüft die vom Projektleiter vorgelegten Berichte und Dokumente;
bestimmt die unter Regierungsverantwortlichkeit auszuführenden Tätigkeiten;
unterbreitet dem Lenkungsausschuß das Arbeitsprogramm betreffende Vorschläge;
befaßt sich auf Ersuchen des Lenkungsausschusses oder des Projektleiters mit sonstigen anderen Angelegenheiten.
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INNERSTAATLICHE KOORDINATOREN (NC)
Der/die innerstaatliche Koordinator/in wird von seiner/ihrer Regierung bestellt.
Der/die innerstaatliche Koordinator/in ist verantwortlich für
Kontakte zum Projekt in seinem/ihrem Land;
die Aufrechterhaltung der Verbindung zwischen den beteiligten innerstaatlichen Organisationen und dem Zentralen Projektbüro durch Maßnahmen auf innerstaatlicher Ebene zur Beschaffung und Weiterleitung der im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Zentralen Projektbüros erforderlichen Informationen;
die Koordination innerstaatlicher Aktivitäten im Rahmen des TER;
die Planung und Durchführung von Tätigkeiten und die Erbringung von Resultaten in Übereinstimmung mit dem TER-Arbeitsprogramm;
die tatsächliche und effiziente Nutzung von TER-Informationen;
die Teilnahme an den Tagungen des LA und des TERNC und die Teilnahme an der Erfüllung der Ziele des TER.
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ZENTRALES PROJEKTBÜRO (PCO)
Das Zentrale Projektbüro koordiniert sämtliche im Rahmen dieses Dokuments durchgeführte Tätigkeiten und arbeitet unter der Gesamtleitung des Lenkungsausschusses, unter Anleitung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa als Durchführungsorgan.
Das Zentrale Projektbüro hat auf Grundlage der im an den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa seitens der Regierung der Republik Ungarn zu richtenden Schreiben ausbedungenen Vereinbarungen betreffend die Arbeitsweise des Büros seinen Sitz in Budapest, Ungarn.
Das Personal des PCO besteht aus:
dem/den Assistent(en) des Projektleiters;
Die Zuständigkeiten dieses Personals sind:
Projektleiter
Der Projektleiter des PCO wird aus der Reihe der TER-Staaten durch den Lenkungsausschuß gewählt. Er/sie übt diese Tätigkeit für eine Dauer von 2 Jahren mit der Möglichkeit einer 1jährigen Verlängerung durch Zustimmung des Lenkungsausschusses, sofern die Einwilligung seiner/ihrer Regierung gegeben ist.
Jene Regierung, die den Projektleiter stellt, entlohnt ihn/sie. Die Bedingungen für seine/ihre Tätigkeit werden durch Notenwechsel zwischen der ECE und der betroffenen Regierung festgelegt. Für Reisen außerhalb von Budapest werden seine/ihre Reise- und Aufenthaltskosten durch das Projektbudget gedeckt.
Der Projektleiter ist verantwortlich
für die Geschäftsleitung des PCO;
für die Vorbereitung des Entwurfs für die vom Lenkungsausschuß zu genehmigenden Arbeitsprogramme und deren Verwaltung, wie beschlossen;
als Sekretär des Lenkungsauschusses und der Gruppe der innerstaatlichen TER-Koordinatoren (TERNC) zu fungieren;
den Vorsitzenden des Lenkungsausschusses und der TERNC in Angelegenheiten, die einer Entscheidung bedürfen. zu beraten;
für die Vorbereitung und Verteilung von Informationen an die Mitgliedsländer über Angelegenheiten. die einer Entscheidung bedürfen;
für die Aufrechterhaltung einer ständigen Verbindung mit den innerstaatlichen Koordinatoren in allen Angelegenheiten die Durchführung von TER-Aktivitäten betreffend;
für die Vorbereitung des Berichtes des Projektleiters an die Tagungen des Lenkungsausschusses und der TERNC über die Gesamttätigkeit des PCO und über die Entwicklung im TER während der Berichtsperiode;
für die Organisierung und Vorbereitung technischer und administrativer Unterlagen, die bei sämtlichen TER-Treffen zu berücksichtigen sind;
für die Erfüllung sämtlicher Vertragsformalitäten betreffend Experten, die Beratungsleistungen im Rahmen verschiedener Tätigkeiten erbringen und betreffend TER-Regierungen, die Sachleistungen an den TER erbringen;
für die Durchführung administrativer und finanzieller Aktivitäten im Rahmen der Zuständigkeit des PCO;
für die Durchführung des Budgets gemäß den Beschlüssen des Lenkungsausschusses und den Bestimmungen der Finanzregeln und -vorschriften der Vereinten Nationen;
für die Aufnahme der erforderlichen Konsulenten, unter der Anleitung des Lenkungsausschusses, um die Durchführung spezifischer Aktivitäten in Übereinstimmung mit dem Arbeitsprogramm zu unterstützen;
für die Durchführung sonstiger, vom Lenkungsausschuß zu bestimmender Aufgaben.
Assistenten
Als Folge der anfallenden Arbeitslast kann der Lenkungsausschuß (einen) qualifizierte(n) Assistenten, dessen (deren) Aufgabe die Unterstützung des Projektleiters in technischen, operationellen und finanziellen Belangen der TER-Geschäftsleitung wäre, auswählen.
Diese werden vom Lenkungsausschuß mit Hilfe des Projektleiters unter den von den TER-Staaten vorgeschlagenen Kandidaten ausgewählt. Sie werden von den beteiligten Staaten auf einer ähnlichen Grundlage wie der Projektleiter zur Verfügung gestellt.
Sonstiges Personal
Falls erforderlich, wird zusätzlich zum vorhandenen, vom Empfangsstaat bereitgestellten Personal, gemäß den Erfordernissen des TER und mit Billigung des Lenkungsausschusses vom Projekt aufgenommen und entlohnt.
ANHANG IIANHANG römisch zwei
TRANSEUROPÄISCHE EISENBAHN - PROJEKTBUDGET FÜR DEN ZEITRAUM
1993 - 1997 *1)
Kennziffer Budgetposten 1993 1993 1994 1995 1996 1997
-97
10 PROJEKTPERSONAL $ $ $ $ $ $
11.00 Internat.
Experten
11.01 Berater 60.000 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000
11.04 Zwischen-
summe 60.000 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000
13.00 Admin.
Hilfspersonal 20.000 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000
15.00 Dienstreisen 60.000 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000
19.00 Budgetpost
insgesamt 80.000 16.000 16.000 16.000 16.000 16.000
20 AUFTRÄGE
21.00 Aufträge 70.000 14.000 14.000 14.000 14.000 14.000
29.00 Budgetpost
insgesamt 70.000 14.000 14.000 14.000 14.000 14.000
30 SCHULUNG
32.00 Gruppenschulung 160.000 32.000 32.000 32.000 32.000 32.000
39.00 Budgetpost
insgesamt 160.000 32.000 32.000 32.000 32.000 32.000
40 AUSRÜSTUNG
42.00 unverbrauchbare 20.000 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000
Ausrüstung
49.00 Budgetpost
insgesamt 20.000 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000
50 VERSCHIEDENES
51.00 Verschiedenes 60.000 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000
59.00 Budgetpost
insgesamt 60.000 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000
99 PROJEKT INSGES. 450.000 90.000 90.000 90.000 90.000 90.000
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*1) Unterliegt Änderungen nach Maßgabe der Anzahl der am Projekt beteiligten Länder.