Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transeuropäische Eisenbahn (TER) - Treuhandfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 776/1995Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
ARTIKEL IARTIKEL römisch eins
Umfang des Übereinkommens
Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und die TER-Regierungen, im folgenden als die „beteiligten Regierungen'' bezeichnet, sind übereingekommen, bei der Durchführung des Projektes einer „Transeuropäischen Eisenbahn (TER)'', im folgenden als „das Projekt'' bezeichnet, zusammenzuarbeiten, dessen Beschreibung in der Anlage zusammengefaßt ist. Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und die beteiligten Regierungen sind weiters übereingekommen, die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa als Durchführungsorgan des besagten Projektes einzusetzen.
Dokumentnummer
NOR12054655
Alte Dokumentnummer
N3199551776J