Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transeuropäische Eisenbahn (TER) - Treuhandfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 776/1995Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
ARTIKEL XIARTIKEL römisch elf
Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa benachrichtigt nach Beratung mit dem TER-Lenkungsausschuß die beteiligten Regierungen, wenn nach ihrer Meinung das Ziel, wofür der Treuhandfonds gegründet wurde, erreicht wurde. Der Zeitpunkt einer solchen Mitteilung ist als Zeitpunkt des Auslaufens des Übereinkommens anzusehen, vorbehaltlich der Weitergeltung des Artikels XIV für die darin festgelegten Zwecke. Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa benachrichtigt nach Beratung mit dem TER-Lenkungsausschuß die beteiligten Regierungen, wenn nach ihrer Meinung das Ziel, wofür der Treuhandfonds gegründet wurde, erreicht wurde. Der Zeitpunkt einer solchen Mitteilung ist als Zeitpunkt des Auslaufens des Übereinkommens anzusehen, vorbehaltlich der Weitergeltung des Artikels römisch vierzehn für die darin festgelegten Zwecke.
Dokumentnummer
NOR12054665
Alte Dokumentnummer
N3199551786J