Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transeuropäische Eisenbahn (TER) - Treuhandfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 776/1995Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
ARTIKEL XIIARTIKEL römisch zwölf
Jeder Mitgliedstaat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa sowie Staaten mit Konsultativstatus bei der Kommission und regionale Organisationen der wirtschaftlichen Integration, die von souveränen Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa gegründet wurden und welche Kompetenzen in von diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten haben, haben es dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa mitzuteilen, wenn sie eine Beteiligung an diesem Projekt und folglich am Übereinkommen wünschen. Letzterer übermittelt eine Kopie des Schreibens den beteiligten Regierungen.
Wenn innerhalb einer Frist von 90 Tagen über die beabsichtigte Beteiligung nach seiner Mitteilung an die Vertragsparteien beim Exekutivsekretär kein Einspruch einlangt, wird der Staat oder die betreffende Organisation Vertragspartner des Übereinkommens, vorbehaltlich der Erfüllung seiner/ihrer Verpflichtungen, ua. wie in Art. I festgelegt. Der Exekutivsekretär wird die Vertragsparteien entsprechend benachrichtigen. Wenn innerhalb einer Frist von 90 Tagen über die beabsichtigte Beteiligung nach seiner Mitteilung an die Vertragsparteien beim Exekutivsekretär kein Einspruch einlangt, wird der Staat oder die betreffende Organisation Vertragspartner des Übereinkommens, vorbehaltlich der Erfüllung seiner/ihrer Verpflichtungen, ua. wie in Artikel römisch eins, festgelegt. Der Exekutivsekretär wird die Vertragsparteien entsprechend benachrichtigen.
Dokumentnummer
NOR12054666
Alte Dokumentnummer
N3199551787J