Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
16.08.1994 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 776/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1216.08.199431.12.2000 BGBl. Nr. 776/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transeuropäische Eisenbahn (TER) - Treuhandfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

16.08.1994BGBl. Nr. 776/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL römisch zwölf

Jeder Mitgliedstaat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa sowie Staaten mit Konsultativstatus bei der Kommission und regionale Organisationen der wirtschaftlichen Integration, die von souveränen Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa gegründet wurden und welche Kompetenzen in von diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten haben, haben es dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa mitzuteilen, wenn sie eine Beteiligung an diesem Projekt und folglich am Übereinkommen wünschen. Letzterer übermittelt eine Kopie des Schreibens den beteiligten Regierungen.

Wenn innerhalb einer Frist von 90 Tagen über die beabsichtigte Beteiligung nach seiner Mitteilung an die Vertragsparteien beim Exekutivsekretär kein Einspruch einlangt, wird der Staat oder die betreffende Organisation Vertragspartner des Übereinkommens, vorbehaltlich der Erfüllung seiner/ihrer Verpflichtungen, ua. wie in Artikel römisch eins, festgelegt. Der Exekutivsekretär wird die Vertragsparteien entsprechend benachrichtigen.

Gesetzesnummer

10005002

Dokumentnummer

NOR12054666

Alte Dokumentnummer

N3199551787J