Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transeuropäische Eisenbahn (TER) - Treuhandfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 776/1995Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
ARTIKEL XIIIARTIKEL römisch dreizehn
Dieses Übereinkommen kann entweder von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa oder den beteiligten Regierungen schriftlich unter Einräumung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden. vorbehaltlich der Weitergeltung des Artikels X für die darin festgelegten Zwecke. Dieses Übereinkommen kann entweder von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa oder den beteiligten Regierungen schriftlich unter Einräumung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden. vorbehaltlich der Weitergeltung des Artikels römisch zehn für die darin festgelegten Zwecke.
Dokumentnummer
NOR12054667
Alte Dokumentnummer
N3199551788J