Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transeuropäische Eisenbahn (TER) - Treuhandfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 776/1995Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
ARTIKEL XIVARTIKEL römisch vierzehn
Nach Auslaufen oder Beendigung dieses Übereinkommens gemäß Art. XI oder XIII wird der Fonds weiterhin von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa solange verwaltet, bis alle Ausgaben, die der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa entstanden sind, daraus ersetzt wurden. Ein allfälliger Überschuß im Treuhandfonds ist anschließend gemäß dem Willen der beteiligten Regierungen zu verwenden. Nach Auslaufen oder Beendigung dieses Übereinkommens gemäß Artikel römisch elf, oder römisch dreizehn wird der Fonds weiterhin von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa solange verwaltet, bis alle Ausgaben, die der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa entstanden sind, daraus ersetzt wurden. Ein allfälliger Überschuß im Treuhandfonds ist anschließend gemäß dem Willen der beteiligten Regierungen zu verwenden.
Dokumentnummer
NOR12054668
Alte Dokumentnummer
N3199551789J