Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transeuropäische Eisenbahn (TER) - Treuhandfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 776/1995Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
ARTIKEL XVARTIKEL römisch fünfzehn
Dieses Übereinkommen steht allen TER-Staaten zur Unterzeichnung offen. Es tritt mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und den folgenden an der TER beteiligten Regierungen in Kraft: Ungarn, Rumänien und die Türkei.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen in der englischen Sprache in zwei Ausfertigungen in Genf unterschrieben.
Dokumentnummer
NOR12054669
Alte Dokumentnummer
N3199551790J