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Art. 15

Fassungen
16.08.1994 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 776/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1516.08.199431.12.2000 BGBl. Nr. 776/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transeuropäische Eisenbahn (TER) - Treuhandfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

16.08.1994BGBl. Nr. 776/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL römisch fünfzehn

Dieses Übereinkommen steht allen TER-Staaten zur Unterzeichnung offen. Es tritt mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und den folgenden an der TER beteiligten Regierungen in Kraft: Ungarn, Rumänien und die Türkei.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen in der englischen Sprache in zwei Ausfertigungen in Genf unterschrieben.

Gesetzesnummer

10005002

Dokumentnummer

NOR12054669

Alte Dokumentnummer

N3199551790J