Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transeuropäische Eisenbahn (TER) - Treuhandfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 776/1995Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
ARTIKEL IIIARTIKEL römisch drei
Gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens und auf Grundlage der Entscheidungen des TER-Lenkungsausschusses über das Arbeitsprogramm und das Budget ist das Durchführungsorgan für die Verwaltung des Fonds verantwortlich, welcher von den beteiligten Regierungen zur Deckung der Kosten des Projektes gespeist wird.
Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa wird weiters jene Sekretariatsaufgaben erfüllen, welche ihm auf Grund dieses Übereinkommens anvertraut werden bzw. von den Vertragsparteien bestimmt werden können.
Dokumentnummer
NOR12054657
Alte Dokumentnummer
N3199551778J