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Art. 4

Fassungen
16.08.1994 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 776/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 416.08.199431.12.2000 BGBl. Nr. 776/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transeuropäische Eisenbahn (TER) - Treuhandfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

16.08.1994BGBl. Nr. 776/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL römisch vier

  1. Ziffer eins
    Jede beteiligte Regierung wird gemäß dem folgenden Absatz 2 den Vereinten Nationen eine Summe von US-Dollar 10 000 pro Jahr zur Verfügung stellen, fallweise ergänzt durch allfällige zusätzliche Beiträge aus anderen Quellen, die von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa so verwendet werden, daß die in der Beilage angeführten Kosten des Projektes gedeckt werden.
  2. Ziffer 2
    Jede beteiligte Regierung wird die vorgenannten Beträge in konvertibler und unbeschränkt verwendbarer Währung auf ein von der Wirtschaftskommission den Vereinten Nationen für Europa zu bezeichnendes Konto bei der Schweizerischen Bankgesellschaft, Postfach 2770, CH 1211 Genf 2, spätestens bis zum Jänner des jeweiligen Jahres überweisen.
  3. Ziffer 3
    Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa wird gemäß den finanziellen Bestimmungen und Regeln der Vereinten Nationen einen Treuhandfonds für die Übernahme und Verwaltung der vorhin genannten Beträge einrichten.
  4. Ziffer 4
    Der Treuhandfonds und die daraus finanzierten Aktivitäten werden von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa gemäß den entsprechenden Bestimmungen, Vorschriften und Richtlinien der Vereinten Nationen verwaltet. Im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen dieser Vorschriften, Regeln und Richtlinien ist das Personal einzustellen und zu verwalten, sind Einrichtungen, Materialien und Dienstleistungen anzuschaffen und Verträge abzuschließen.
  5. Ziffer 5
    Sämtliche Finanzkonten und Bilanzen sind in US-Dollar zu erstellen.

Gesetzesnummer

10005002

Dokumentnummer

NOR12054658

Alte Dokumentnummer

N3199551779J