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Art. 5

Fassungen
16.08.1994 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 776/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 516.08.199431.12.2000 BGBl. Nr. 776/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transeuropäische Eisenbahn (TER) - Treuhandfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

16.08.1994BGBl. Nr. 776/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL römisch fünf

  1. Ziffer eins
    Der Treuhandfonds ist mit den Ausgaben, die der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa im Zusammenhang mit der Durchführung des Projektes unter diesem Übereinkommen entstehen, zu belasten.
  2. Ziffer 2
    Des weiteren wird der Treuhandfonds mit dreizehn (13) Prozent aller Ausgaben des Treuhandfonds belastet, wobei dieser Prozentsatz einen Beitrag zu programmunterstützenden Dienstleistungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa bei der Durchführung des vom Treuhandfonds finanzierten Projektes darstellt.
  3. Ziffer 3
    Der Treuhandfonds wird gemäß den Vorschriften, Regeln oder Verträgen auch mit einem Betrag in der Höhe von einem (1) Prozent des Lohnes oder des Nettogehalts der im Durchführungsorgan beschäftigten Personen, deren Tätigkeit vom Treuhandfonds finanziert wird, als Rückstellung zur Deckung aller Forderungen im Falle eines arbeitsbezogenen Todesfalls, einer Verletzung oder Krankheit belastet werden; diese Rückstellung kann an die beteiligten Regierungen nicht rückerstattet werden.

Gesetzesnummer

10005002

Dokumentnummer

NOR12054659

Alte Dokumentnummer

N3199551780J