Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transeuropäische Eisenbahn (TER) - Treuhandfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 776/1995Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
ARTIKEL VIIARTIKEL römisch sieben
Das Eigentum an den vom Treuhandfonds finanzierten Einrichtungen, Materialien oder anderem Gut liegt bei den Vereinten Nationen. Bei Auslaufen oder Beendigung dieses Übereinkommens ist die Frage des Eigentums zwischen den beteiligten Regierungen und dem Durchführungsorgan zu beraten.
Dokumentnummer
NOR12054661
Alte Dokumentnummer
N3199551782J