Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 21.06.1996 — BGBl. Nr. 273/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute21.06.1996 BGBl. Nr. 273/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

21.06.1996BGBl. Nr. 273/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 12

Text

Paragraph 10,

Klein-Autobusse, auch wenn sie kraftfahrrechtlich und zolltarifarisch als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen eingestuft sind, sind steuerrechtlich keine Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen, wenn sie eine einem Autobus entsprechende Form aufweisen und weiters eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Das Fahrzeug ist kraftfahrrechtlich für die Beförderung von mindestens neun Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers) zugelassen und enthält zusätzlich einen Gepäcksraum im Fahrzeuginneren. Die erste Sitzreihe ist bereits werkseitig mit drei fixen Sitzplätzen ausgestattet.
  2. Ziffer 2
    Das Fahrzeug ist kraftfahrrechtlich für die Beförderung von mindestens sieben Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers) zugelassen und weist bereits werkseitig hinter der dritten Sitzreihe in hinterster Position einen Laderaum mit einer Länge von mindestens 500 mm auf. Diese Länge muß im Durchschnitt vom Laderaumboden bis zur Höhe von 500 mm über dem Laderaumboden erreicht werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10005010

Dokumentnummer

NOR12054794

alte Dokumentnummer

N3199638117L