Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1996Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 12Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 12
Text
§ 10.Paragraph 10,
Klein-Autobusse, auch wenn sie kraftfahrrechtlich und zolltarifarisch als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen eingestuft sind, sind steuerrechtlich keine Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen, wenn sie eine einem Autobus entsprechende Form aufweisen und weiters eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Das Fahrzeug ist kraftfahrrechtlich für die Beförderung von mindestens neun Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers) zugelassen und enthält zusätzlich einen Gepäcksraum im Fahrzeuginneren. Die erste Sitzreihe ist bereits werkseitig mit drei fixen Sitzplätzen ausgestattet.
Das Fahrzeug ist kraftfahrrechtlich für die Beförderung von mindestens sieben Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers) zugelassen und weist bereits werkseitig hinter der dritten Sitzreihe in hinterster Position einen Laderaum mit einer Länge von mindestens 500 mm auf. Diese Länge muß im Durchschnitt vom Laderaumboden bis zur Höhe von 500 mm über dem Laderaumboden erreicht werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Dokumentnummer
NOR12054794
alte Dokumentnummer
N3199638117L