Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 21.06.1996 — BGBl. Nr. 273/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute21.06.1996 BGBl. Nr. 273/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

21.06.1996BGBl. Nr. 273/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 12

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Unter werkseitige Konstruktion ist die serienmäßige Herstellung durch den Erzeuger im Erzeugerwerk zu verstehen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, kann die Herstellung der Trennwand nach Paragraph 5, Ziffer 7, auch nach der Auslieferung aus dem Erzeugerwerk erfolgen. Die Herstellung muß jedoch vom Erzeuger oder in dessen Auftrag oder von dem gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 Bevollmächtigten oder in dessen Auftrag durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10005010

Dokumentnummer

NOR12054793

alte Dokumentnummer

N3199638116L