Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1996Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 12Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 12
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Unter werkseitige Konstruktion ist die serienmäßige Herstellung durch den Erzeuger im Erzeugerwerk zu verstehen.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 kann die Herstellung der Trennwand nach § 5 Z 7 auch nach der Auslieferung aus dem Erzeugerwerk erfolgen. Die Herstellung muß jedoch vom Erzeuger oder in dessen Auftrag oder von dem gemäß § 29 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 Bevollmächtigten oder in dessen Auftrag durchgeführt werden.Abweichend von Absatz eins, kann die Herstellung der Trennwand nach Paragraph 5, Ziffer 7, auch nach der Auslieferung aus dem Erzeugerwerk erfolgen. Die Herstellung muß jedoch vom Erzeuger oder in dessen Auftrag oder von dem gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 Bevollmächtigten oder in dessen Auftrag durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Dokumentnummer
NOR12054793
alte Dokumentnummer
N3199638116L