Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1996Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 12Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 12
Text
§ 5.Paragraph 5,
Als Kastenwagen können Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit niedriger Nutzlast und häufig mit Fahrgestellen, die auch für Personenkraftwagen oder Klein-Autobusse verwendet werden, unter folgenden Voraussetzungen angesehen werden:
Die Fahrzeuge sind bereits werkseitig als Fahrzeuge zur Güterbeförderung wie nachstehend ausgeführt konstruiert.
Die Fahrzeuge weisen hinter dem Führerhaus einen kastenförmigen Laderaum auf.
Dieser Laderaum ist entweder vom Führerhaus abgesetzt oder er weist eine Länge von mindestens 1 500 mm auf, wobei dieses Ausmaß sowohl im unteren als auch im oberen Bereich des Laderaumes erreicht werden muß.
Der Laderaum weist keine seitlichen Laderaumfenster und auch keine Auslassungen für solche Fenster auf. Es ist ein ebener, durchgehender Laderaumboden vorhanden.
Das Fahrzeug ist mit keinen der Personenbeförderung dienenden Einrichtungen oder Vorrichtungen (wie zB Halterungen für Sitze und Sicherheitsgurten) im Bereich des Laderaumes ausgestattet.
Das Führerhaus ist mit nur einer Sitzreihe für Fahrer und Beifahrer ausgestattet.
Falls kein geschlossenes Führerhaus vorliegt, muß das Führerhaus mit einer Trennwand aus festem Material, die im oberen Bereich auch ein Sichtfenster oder ein Trenngitter enthalten kann, fix abgeschlossen sein. Die Trennwand muß mit der Bodenplatte und mit der Karosserie fix verbunden (insbesondere verschweißt und/oder vernietet) sein.
Die Fahrzeuge sind kraftfahrrechtlich und zolltarifarisch Lastkraftwagen.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Dokumentnummer
NOR12054789
alte Dokumentnummer
N3199638112L