Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1996Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 12Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 12
Text
§ 6.Paragraph 6,
Abweichend von § 5 Z 3 und 6 gilt für Kastenwagen, die die Karosserieform eines Klein-Autobusses im Sinne des § 10 aufweisen, folgendes: Abweichend von Paragraph 5, Ziffer 3 und 6 gilt für Kastenwagen, die die Karosserieform eines Klein-Autobusses im Sinne des Paragraph 10, aufweisen, folgendes:
Bei diesen Fahrzeugen kann das Führerhaus mit zwei Sitzreihen ausgestattet sein. In diesem Fall muß die Länge des Laderaumes mindestens 1 000 mm betragen, wobei dieses Ausmaß sowohl im unteren als auch im oberen Bereich des Laderaumes erreicht werden muß.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Dokumentnummer
NOR12054790
alte Dokumentnummer
N3199638113L