Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Außergewöhnliche Belastungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 303/1996Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum ab 1.1.1996 (§ 7)Bezugszeitraum ab 1.1.1996 (Paragraph 7,)
Text
§ 6.Paragraph 6,
Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Pauschbetrag nach §§ 2, 3 oder 5, dann ist dieser Pauschbetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist einer der Steuerpflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Steuerpflichtigen der Pauschbetrag um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu kürzen. Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Pauschbetrag nach Paragraphen 2, 3, oder 5, dann ist dieser Pauschbetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist einer der Steuerpflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Steuerpflichtigen der Pauschbetrag um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu kürzen.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Dokumentnummer
NOR12054805
alte Dokumentnummer
N3199638282L