Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Außergewöhnliche Belastungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 303/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 430/2010Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist anzuwenden:
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig für die Veranlagung für das Kalenderjahr 1996,
wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1995 enden.
(2)Absatz 2,Der Pauschbetrag gemäß § 5 ist im Jahr 1996 für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Mai nicht um eine pflegebedingte Geldleistung zu vermindern.Der Pauschbetrag gemäß Paragraph 5, ist im Jahr 1996 für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Mai nicht um eine pflegebedingte Geldleistung zu vermindern.
(3)Absatz 3,§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001, sind anzuwenden,Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 5, Absatz eins,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, sind anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002,
wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2001 enden.
(4)Absatz 4,§ 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 430/2010 sind anzuwenden,Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2010, sind anzuwenden, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung 2011,
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) im Wege des Abzugs von Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2010 enden.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Dokumentnummer
NOR40123614