Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 1 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 369/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
30/01 Finanzverfassung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft vergleiche Paragraph 40, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,).
Text
(Anm.: Zu den §§ 2, 6, 8 und den Anlagen 2/3, 2/4, 3b, 5a, 5b und 6, BGBl. Nr. 787/1996)Anmerkung, Zu den Paragraphen 2, 6, 8 und den Anlagen 2/3, 2/4, 3b, 5a, 5b und 6, Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996,)
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 787/1996, in der Fassung BGBl. II Nr. 400/1997, mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung 1997 – VRV 1997), wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 1997,, mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung 1997 – VRV 1997), wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis 27 betreffen die Änderungen)Anmerkung, Ziffer eins bis 27 betreffen die Änderungen)
28. Diese Verordnung ist erstmals auf Vorschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2000 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2015
Dokumentnummer
NOR40001121
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 433/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
30/01 Finanzverfassung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft vergleiche Paragraph 40, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,).
Text
(Anm.: Zu den Anlagen 3a, 3b, 5a und 5b, BGBl. Nr. 787/1996)Anmerkung, Zu den Anlagen 3a, 3b, 5a und 5b, Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996,)
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 787/1996, in der Fassung BGBl. II Nr. 369/1999, mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997), wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 1999,, mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997), wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis 42 betreffen die Änderungen)Anmerkung, Ziffer eins bis 42 betreffen die Änderungen)
43. Diese Verordnung ist erstmals bezüglich der Bestimmungen betreffend die Anlage 3a und Anlage 3b auf Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2001 und auf Voranschläge für das Finanzjahr 2002 und bezüglich der Bestimmungen betreffend Anlage 5a und Anlage 5b spätestens auf Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2002 und auf Voranschläge für das Finanzjahr 2003 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2015
Dokumentnummer
NOR40026114