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Art. 2

Fassungen
ab 01.07.1996 — BGBl. Nr. 367/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.07.1996 BGBl. Nr. 367/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beschluss des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (94/728/EG, Euratom)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 367/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

39/11 EU-Haushaltsrecht

Text

Artikel 2

(1) Folgende Einnahmen stellen in den Haushalt der Gemeinschaften einzusetzende Eigenmittel dar:

  1. Litera a
    Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge, zusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind;
  2. Litera b
    Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Zölle auf die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse;
  3. Litera c
    Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf die nach Gemeinschaftsvorschriften bestimmte einheitliche MWSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage eines jeden Mitgliedstaats ergeben. Zur Anwendung dieses Beschlusses darf jedoch die Bemessungsgrundlage der Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BSP im Jahr 1991 weniger als 90 % des Gemeinschaftsdurchschnitts betrug, von 1995 an 50 %, ihres BSP nicht übersteigen; für die übrigen Mitgliedstaaten gilt folgende Begrenzung der Bemessungsgrundlage in % ihres BSP:
    • Strichaufzählung
      54 % im Jahr 1995,
    • Strichaufzählung
      53 % im Jahr 1996,
    • Strichaufzählung
      52 % im Jahr 1997,
    • Strichaufzählung
      51 % im Jahr 1998,
    • Strichaufzählung
      50 % im Jahr 1999.
    Der für alle Mitgliedstaaten für 1999 vorgesehene Begrenzungssatz von 50 % ihres BSP gilt so lange, bis dieser Beschluß geändert wird;
  4. Litera d
    Einnahmen, die sich ergeben aus der Anwendung eines im Rahmen des Haushaltsverfahrens unter Berücksichtigung aller übrigen Einnahmen festzulegenden Satzes auf den Gesamtbetrag des BSP aller Mitgliedstaaten, das nach gemeinschaftlichen Regeln entsprechend der Richtlinie 89/130/EWG (1) festgesetzt wird.

(2) In den Haushalt der Gemeinschaften einzusetzende Eigenmittel sind ferner Einnahmen aus sonstigen, gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben, sofern das Verfahren des Artikels 201 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 173 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft durch führt worden ist.

(3) Die Mitgliedstaaten behalten von den Zahlungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) 10 % für Erhebungskosten ein.

(4) Der in Absatz 1 Buchstabe c) genannte einheitliche Satz entspricht einem Betrag, der sich dadurch ergibt, daß

  1. Litera a
    ein Satz von
    1,32 % im Jahr 1995, 1,24 % im Jahr 1996, 1,16 % im Jahr 1997, 1,08 % im Jahr 1998, 1,00 % im Jahr 1999
    auf die MWSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage die Mitgliedstaaten angewendet wird. Der für 1999 vorgesehene Satz von 1,00 % gilt so lange, bis dieser Beschluß geändert wird;
  2. Litera b
    der Bruttobetrag des in Artikel 4 Nummer 2 genannten Referenzausgleichsbetrags abgezogen wird. Der Bruttobetrag ist der Betrag der Ausgleichszahlung, wegen der Nichtbeteiligung des Vereinigten Königreichs an der Finanzierung seines eigenen Ausgleichs und der Senkung des Anteils der Bundesrepublik Deutschland um ein Drittel entsprechend angepaßt wird. Er wird so berechnet, als würde der Referezausgleichsbetrag von den Mitgliedstaaten nach ihren gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) bestimmten MWSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlagen finanziert.

(5) Der nach Absatz 1 Buchstabe d) festgelegte Satz ist auf das BSP der einzelnen Mitgliedstaaten anwendbar.

(6) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht verabschiedet worden, so bleiben der einheitliche MWSt.-Eigenmittelsatz und der auf die zuvor festgesetzten BSP der Mitgliedstaaten anzuwendende Satz unbeschadet der Bestimmungen, die im Zusammenhang der Schaffung der EAGFL-Währungsreserve, der Rest zur Finanzierung des Kreditgarantiefonds und Reserve für Soforthilfen zugunsten von Drittländern gemäß Artikel 8 Absatz 2 erlassen werden, bis zum Inkrafttreten der neuen Sätze gültig.

(7) BSP im Sinne dieses Beschlusses ist das Bruttosozialprodukt des jeweiligen Jahres zu Marktpreisen.

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  1. Absatz eins,1) ABl. Nr. L 49 vorn 21. 2. 1959, S. 26.

Schlagworte

Zusatzbetrag

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2016

Gesetzesnummer

10005038

Dokumentnummer

NOR12055192

alte Dokumentnummer

N3199656549J