Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 01.07.1996 — BGBl. Nr. 367/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.07.1996 BGBl. Nr. 367/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beschluss des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (94/728/EG, Euratom)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 367/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

39/11 EU-Haushaltsrecht

Text

Artikel 3

(1) Die Gesamtobergrenze der Eigenmittel der Gemeinschaften wird für die Zahlungsermächtigung auf 1,27 % des BSP der Mitgliedstaaten festgelegt.

Der Gesamtbetrag der Eigenmittel der Gemeinschaft darf im Zeitraum 1995 bis 1999 in keinem Jahr die nachstehenden Prozentsätze der BSP der Mitgliedstaat für das betreffende Jahr übersteigen:

  • Strichaufzählung
    1995: 1,21 %,
  • Strichaufzählung
    1996: 1,22 %,
  • Strichaufzählung
    1997: 1,24 %,
  • Strichaufzählung
    1998: 1,26 %,
  • Strichaufzählung
    1999: 1,27 %.

(2) Die Mittel für Verpflichtungen, die im Zeitraum 1995 bis 1999 in den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften eingesetzt werden, müssen eine geordnete Entwicklung aufweisen, die zu einem Gesamtvolumen führt, das 1,335 % der BSP der Mitgliedstaaten im Jahr 1999 nicht übersteigt. Es ist für ein geordnetes Verhältnis zwischen den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen zu sorgen, um zu gewährleisten, daß sie miteinander vereinbar sind und daß die in Absatz 1 für die folgenden Jahre genannten Obergrenzen eingehalten werden können.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gesamtobergrenzen gelten so lange, bis dieser Beschluß geändert wird.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2016

Gesetzesnummer

10005038

Dokumentnummer

NOR12055193

Alte Dokumentnummer

N3199656550J