Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beschluss des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (94/728/EG, Euratom)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 367/1996Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
39/11 EU-Haushaltsrecht
Text
Artikel 4
Es wird eine Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs angewandt. Diese Korrektur besteht aus einem Grundbetrag und einem Anpassungsbetrag. Durch die Anwendung des Anpassungsbetrags wird der Grundbetrag an einen Referenzausgleichsbetrag angepaßt.
Der Grundbetrag wird wie folgt bestimmt:
Es wird die sich im vorhergehenden Haushaltsjahr ergebende Differenz berechnet zwischen:
dem prozentualen Anteil des Vereinigt Königreichs an der Summe der Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c) und d), die während des betreffenden Haushaltsjahrs geleistet worden wären, einschließlich der Anpassungen des einheitlichen Satzes für frühere Haushaltsjahre, und
dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an den aufteilbaren Gesamtausgaben;
der so ermittelte Differenzbetrag wird auf die aufteilbaren Gesamtausgaben angewandt;
das Ergebnis wird mit 0,66 multipliziert.
Der Referenzausgleichsbetrag ist der Korrekturbetrag, der sich ergibt aus der Anwendung der nachstehenden Buchstaben a), b) und c), korrigiert um die Auswirkung, die sich für das Vereinigte Königreich aus der Begrenzung der MWSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage und den Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) ergibt.
Der Referenzausgleichsbetrag wird wie folgt errechnet:
Es wird die sich im vorhergehenden Haushaltsjahr ergebende
Differenz berechnet zwischen:
dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an den gesamten MWSt.-Eigenmittelzahlungen, die während des betreffenden Haushaltsjahrs geleistet worden wären, einschließlich der Anpassungen für frühere Haushaltsjahre hinsichtlich der Beträge, die durch die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c) und d) genannten Einnahmen finanziert werden, wenn der einheitliche Satz auf die nichtbegrenzten Bemessungsgrundlagen angewandt worden wäre,
und
dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an den aufteilbaren Gesamt ausgaben;
der so ermittelte Differenzbetrag wird auf die aufteilbaren Gesamtausgaben angewandt;
das Ergebnis wird mit 0,66 multipliziert;
die Zahlungen des Vereinigten Königreichs gemäß Nummer 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich werden von den Zahlungen gemäß Buchstabe a) erster Gedankenstrich dieses Unterabsatzes abgezogen;
der gemäß Buchstabe d) ermittelte Betrag wird von dem gemäß Buchstabe c) errechneten Betrag abgezogen.
Der Grundbetrag wird so angepaßt, daß er dem Referenzausgleichsbetrag entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2016
Dokumentnummer
NOR12055194
Alte Dokumentnummer
N3199656551J