Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 401/1996
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Text
§ 7.Paragraph 7,
In den einer Lieferung gleichgestellten Verbringungsfällen (Art. 3 Abs. 1 UStG 1994) hat der Unternehmer folgendes aufzuzeichnen: In den einer Lieferung gleichgestellten Verbringungsfällen (Artikel 3, Absatz eins, UStG 1994) hat der Unternehmer folgendes aufzuzeichnen:
die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des verbrachten Gegenstandes,
die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des im anderen Mitgliedstaates gelegenen Unternehmensteils,
den Tag des Verbringens und
die Bemessungsgrundlage nach Art. 4 Abs. 2 UStG 1994.die Bemessungsgrundlage nach Artikel 4, Absatz 2, UStG 1994.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2010
Dokumentnummer
NOR12055216
alte Dokumentnummer
N3199656864J