Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 09.08.1996 — BGBl. Nr. 401/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute09.08.1996 BGBl. Nr. 401/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 401/1996

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

09.08.1996BGBl. Nr. 401/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Paragraph 8,

In den Fällen, in denen neue Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in das übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert werden, hat der Unternehmer folgendes aufzuzeichnen:

  1. Ziffer eins
    den Namen und die Anschrift des Erwerbers,
  2. Ziffer 2
    die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Fahrzeuges,
  3. Ziffer 3
    den Tag der Lieferung,
  4. Ziffer 4
    das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
  5. Ziffer 5
    die in Artikel eins, Absatz 8 und 9 UStG 1994 bezeichneten Merkmale,
  6. Ziffer 6
    die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und
  7. Ziffer 7
    den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2010

Gesetzesnummer

10005042

Dokumentnummer

NOR12055217

alte Dokumentnummer

N3199656865J