Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 17.09.1997 — BGBl. III Nr. 181/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute17.09.1997 BGBl. III Nr. 181/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

17.09.1997BGBl. III Nr. 181/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 17
Befriedigung von Forderungen

Der Präsident entscheidet gemäß den Weisungen des Direktoriums entsprechend dem Garantievertrag und den vom Direktorium gegebenenfalls erlassenen Richtlinien über die Befriedigung von Forderungen eines Garantienehmers. In den Garantieverträgen wird den Garantienehmern auferlegt, sich um Abhilfen im Verwaltungsweg zu bemühen, die den Umständen angemessen sind, bevor eine Zahlung durch die Agentur erfolgt, sofern ihnen solche Abhilfen nach den Rechtsvorschriften des Gastlands ohne weiteres zur Verfügung stehen. Die Verträge können den Ablauf bestimmter angemessener Fristen zwischen dem Eintritt eines die Forderung begründeten Ereignisses und der Befriedigung der Forderung vorschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2013

Gesetzesnummer

10005078

Dokumentnummer

NOR12055955

Alte Dokumentnummer

N3199749502L