Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 17.09.1997 — BGBl. III Nr. 181/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute17.09.1997 BGBl. III Nr. 181/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

17.09.1997BGBl. III Nr. 181/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 18
Abtretung

Litera a Bei Zahlung oder bei Zustimmung zur Zahlung einer Entschädigung an einen Garantienehmer werden etwaige Rechte oder Forderungen des Garantienehmers gegenüber dem Gastland und anderen Schuldnern in bezug auf die garantierte Investition an die Agentur abgetreten. Die Bedingungen für die Abtretung werden im Garantievertrag festgelegt.

Litera b Die Rechte der Agentur nach Buchstabe a werden von allen Mitgliedern anerkannt.

Litera c Von der Agentur als Rechtsnachfolger nach Buchstabe a erworbene Beträge in der Währung des Gastlands genießen hinsichtlich der Verwendung und des Umtausches eine ebenso günstige Behandlung durch das Gastland, wie sie solchen Mitteln im Besitz des Garantienehmers zustünden. Diese Beträge können von der Agentur auf jeden Fall zur Deckung ihrer Verwaltungsausgaben und sonstigen Kosten verwendet werden. Die Agentur bemüht sich auch, mit den Gastländern Vereinbarungen über andere Arten der Verwendung dieser Währungen zu treffen, soweit diese nicht frei verwendbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2013

Gesetzesnummer

10005078

Dokumentnummer

NOR12055956

Alte Dokumentnummer

N3199749503L